Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien konzipiert und trat erstmals im Jahr 2000 in Kraft. Es regelt die bevorzugte Einspeisung des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in das deutsche Stromnetz und feste Einspeisevergütungen. Seit dem erfährt es stetiger Transformation und Ratifizierung (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017).
Im Teilgebiet der Wasserkraft wird deren Ausbau in Deutschland durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz § 40 Wasserkraft geregelt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Sicherung vorhandener Wasserkraftanlagen, die Reaktivierung ungenutzter Altstandorte sowie auf das Repowering laufender Wasserkraftanlagen gelegt. Feste Vergütungssätze werden in Abhängigkeit von der Anlagengröße (bis 500 kW und über 500 kW) vom Netzbetreiber gezahlt. In NRW hauptsächlich relevant für Strom aus WKA sind die ersten beiden Bemessungsleistungen bis 500 kW (12,4 Cent pro kWh) und bis 2 MW (8,17 Cent pro kWh); alle weiteren gesetzliche Bestimmung der Zahlungen sind §40 EEG 2017 zu endnehmen. Alle anzulegenden Werte verringern sich ab dem 01. Januar 2018 jährlich degressiv um 0,5%.
Die Höhe der Förderung richtet sich einerseits nach der Leistungsklasse des Kraftwerks und andererseits danach, ob es sich bei der Anlage um einen Neubau oder um eine Modernisierung handelt. Voraussetzung ist, dass die Anlage ohne durchgehende Querverbauung errichtet wurde oder dass die Anlage im Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden Stauanlage, die nicht vorrangig der Stromerzeugung dient, errichtet wurde. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer Förderung nach EEG sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) einzuhalten.
Kreditanstalt für Wiederaufbau „KfW270“ Programm Erneuerbare Energien
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist eine nationale Förderbank, die über alle Betätigungsfelder hinweg Umwelt- und Klimaschutzprojekte fördert. Das KfW-Programm Erneuerbare Energien „KfW270“ unterstützt auch Projekte zur Stromerzeugung aus Wasserkraftanlagen. Sie gewährt Kredite bis zu 50 Millionen Euro mit langfristigen Zinsen für Unternehmen, Privatpersonen, gemeinnützige Antragssteller, Genossenschaften, Vereine etc.. Dabei geht es um die Errichtung, Erweiterung und den Erwerb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich der zugehörigen Kosten für Planung, Projektierung und Installation.
Fördernehmer
In- und ausländische private und öffentliche Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände, Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine, Freiberufler, Landwirte
Förderthemen
Infrastruktur; Erneuerbare Energien; Umweltschutz
Förderart
Kredit bis zu 50 Mio. Euro pro Vorhaben
Fördergeber
KfW-Bankengruppe
Ansprechpartner
KfW-Bank, örtliche Kreditinstitut der Wahl des Antragstellers
Die Landesregierung NRW setzt sich für die Erhöhung des Stromanteils aus Wasserkraft ein. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land NRW in dem Förderprogramm regenerative Energien - progres.nrw - gebündelt. Mit dem Förderbaustein „Markteinführung“ werden Unternehmen, Kommunen und Privatpersonen gefördert, die marktfähige Produkte zur effizienten Umwandlung und sparsamen Verwendung von Energie einschließlich Nah- und Fernwärme und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen nutzen – so seit Februar 2017 auch wieder Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 500 KWel.
Mit dem Programm soll die breite Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung beschleunigt werden, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen.
Privatpersonen, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen oder karitativen Einrichtungen oder bei bestimmten Vorhaben (kommunale Klimaschutzkonzepte, European Energy Award)
Förderthemen
Erneuerbare Energien; hier Wasserkraftanlagen
Förderart
Zuschüsse
Fördergeber
Land NRW
Ansprechpartner
Bezirksregierung Arnsberg
Verwendungszweck
Netzgekoppelte Wasserkraftanlagen, Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt im Einzelfall, Leistungsbegrenzung 500 kW
Geltungsdauer
Diese Richtlinie gilt bis zum 31.12.2022.
Kontakt
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Tel.:02931 82-0
Fax: 02931 82-2520 progres@bra.nrw.de www.bra.nrw.de
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der Wasserwirtschaft für das Hochwasserrisikomanagement und zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur oben genannten Richtlinie des Landes NRW vom 11. April 2017 hebt die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren“ auf.
Gefördert werden neben wasserwirtschaftlichen Maßnahmen für das Hochwasserrisikomanagement Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Mitfinanziert werden Monitoring, Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die ökologische Gewässerentwicklung und die Gewässerdurchgängigkeit sowie Wasserbauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit (gemäß §§ 27 bis 31 WHG), Flächenbereitstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit.