Mit der ab dem 1. März 2021 geltenden E-Lastenfahrrad-Richtlinie werden die Fördervoraussetzungen für elektrisch betriebene Lastenfahrräder und Lastenanhänger gesenkt. Etliche Modelle, deren Förderung bisher abgelehnt werden musste, sind jetzt förderbar. Unter anderem wurde die Vorgabe für die Nutzlast (= zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs) von 150 kg auf 120 kg gesenkt. Die Anforderung, dass das E-Lastenrad ein Transportvolumen von mindestens 1 m3 bieten muss, wurde durch eine leichtere Vorgabe ersetzt: Für die Förderfähigkeit muss das Lastenfahrrad lediglich mehr Volumen aufnehmen können, als ein herkömmliches Fahrrad.
Förderanträge können ab dem 1. März gestellt werden. Das BAFA stellt auch für dieses Förderprogramm ein elektronisches Portal zur Verfügung. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal 2.500 Euro. Dem Förderantrag muss ein Angebot für das entsprechende E-Lastenfahrrad beigefügt werden. Anders als bei anderen Förderprogrammen müssen Antragstellende mit der Bestellung des E-Lastenfahrrades warten, bis sie den Zuwendungsbescheid des BAFA erhalten haben. Erst danach darf der Kaufvertrag unterzeichnet oder die Bestellung ausgelöst werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Freiberufler, Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Vereine und Verbände, jedoch keine Privatpersonen. Für die Bewilligung eines Förderantrags ist die gewerbliche Nutzung plausibel nachzuweisen.
RA Stefan Garche
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