Die Modernisierungsumlage des §559 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestattet es dem Vermieter, Investitionen mit bis zu 11% der Investitionssumme pro Jahr zeitlich unbegrenzt auf den Mieter umzulegen. Dieser Zuschlag darf gesetzlich aber nur solange von Mietern verlangt werden, bis eine ohnehin übliche Mieterhöhung erfolgt, die die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen darf. In diesem Zeitraum hätten auch reguläre Mieterhöhungen erfolgen können, so dass Vermieter, die keine Investitionen tätigen, oft höhere Einnahmen erzielen können.
Dipl.-Ing. Andreas Gries
Leiter Themengebiet Wärme, Gebäude / Leiter Netzwerk Energieeffizientes und solares Bauen
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