Im Rahmen der Landesförderung progres.nrw gibt es aufgrund der Corona-Krise folgende Ausnahmeregelung bis zum 20.11.2020: Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird vorübergehend für die vorgenannten Fördergegenstände bis zum Ende der Förderperiode 2020 (20. November 2020) zugelassen.
Dies bedeutet, dass Antragssteller nach Antragstellung aber vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit Ihrem Vorhaben beginnen können. Die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung. Der Anspruch auf Fördermittel entsteht erst mit Erhalt eines noch abzuwartenden Zuwendungsbescheides. Die endgültige Entscheidung über Ihren Förderantrag und die Förderhöhe kann erst nach vollständiger Prüfung aller notwendigen Antragsunterlagen erfolgen.
Was das für die einzelnen Fördergegenstände hinsichtlich der geltenden Nebenbestimmungen bedeutet, hat die Bezirksregierung Arnsberg in gesonderten PDF-Dokumenten zusammengefasst.